Inhalt

Die Schiedsstelle entscheidet in Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien (Träger von ambulanten Diensten und vollstationären Pflegeeinrichtungen einerseits sowie Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe andererseits) im Verhandlungswege z.B. über Rahmenverträge oder Vergütungsvereinbarungen (Pflegevergütung sowie Kosten der Unterkunft und Verpflegung / sog. "Hotelkosten") kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

Damit die Schiedsstelle tätig bzw. in einer Angelegenheit entscheiden kann, müssen folgende Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die das SGB XI eine Entscheidung der Schiedsstelle vorsieht.

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle, für gemeinsame Einrichtungen für das Land Berlin gem.  § 76 SGB XI, unter folgender Anschrift zu stellen:

Schiedsstelle SGB XI
c/o Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
Paulsenstr. 55/56    (PF 44 30 18)
12163 Berlin            (14180 Berlin)

Es sind die Antragsgegner im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekassen/Arbeitsgemeinschaften bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.

Die Einzelheiten zum Verfahren vor der Schiedsstelle entnehmen Sie bitte der Verordnung Schiedsstelle nach § 76 SGB XI. Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die zuständige Behörde i.S.d. § 76 Abs. 2 S. 6 und S. 4 SGB XI ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung. (www.berlin.de/sen/gpg)

Ein Antrag muss folgenden Inhalt haben:

Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung über eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat.

Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darstellen und Angaben zu machen über die verhandelten Inhalte / Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.

Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.

Der Antrag muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Eine ent-sprechende Vollmacht ist dem Antrag beizufügen, ggf. ist ein Handelsregister-auszug vorzulegen.

Dem Antrag sollen vier Mehrfertigungen beigefügt sein.

Kosten des Schiedsverfahrens

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostenpflichtig. Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Gebühr von mindestens 1000 € bis 5000 € erhoben.

Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Schiedsstelle gehören neben den in § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XI genannten unparteiischen Mitgliedern auch vier Vertreter*innen der Pflegeeinrichtungen, zwei Vertreter*innen der Pflegekassen, ein/e Vertreter*in dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und ein/e des Landes Berlin als überbehördlichem Träger der Schiedsstelle an. Ihre Amtszeit dauert 4 Jahre. Für das Vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt, für alle übrigen Mitglieder jeweils ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied. Die stellvertretenden Mitglieder haben bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.

Über einen Antrag wird durch Beschluss entschieden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG), erhoben werden. Die Klage ist unmittelbar gegen die Schiedsstelle zu richten.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Übersicht der Geschäftsstellen

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung - PflegeVSchVO)

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/pflegevschvo_pflege-573408.php#p2010-01-02_1_25_0
 

Kontakt

Gerlinde Hencke-Knospe

Leitung der Geschäftsstelle der Schieds- und Schlichtungsstelle

030 820 97 164

Fax: 030 820 97 282

Hencke.G@dwbo.de