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AVR DWBO Stand: 2. September 2024

AVR DWBO Stand: 1. Januar 2024 (entspricht der Printfassung des Otto-Bauer-Verlags)

Hier können Sie ältere Versionen der AVR DWBO nachlesen

Die Loseblattsammlung sowie die Broschüre zu den AVR DWBO können über den Otto-Bauer-Shop (www.rehm-verlag.de/diakonie) oder über die kostenlose Service-Hotline 0800 2183 333 bestellt werden.

Bei den Zusammenfassungen der AVR-Regelungen in Print- bzw. digitaler Form handelt es sich letztlich um "Arbeitsfassungen".  Die AVR werden durch Rundschreiben der AK DWBO veröffentlicht. Maßgeblich sind die durch AVR-Rundschreiben erfolgten Veröffentlichungen.

AVR konkret: Was bringt mir dieser Tarif?

Grundsätzliches

Die Arbeitsvertragsrichtlinien, kurz: AVR, regeln einheitlich die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in sozialen Einrichtungen der beiden großen Kirchen in Deutschland. Sie sind Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar und werden einzelvertraglich vereinbart.

Der Zusatz „DWBO“ bedeutet Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Für verschiedene Regionen Deutschlands werden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend regional angepasst. Möglich ist das, wenn für eine Region eine eigene Arbeitsrechtliche Kommission (AK) gebildet wurde.

Die AVR DWBO regeln einheitlich die Bedingungen für alle Arbeitsverhältnisse, die von den Mitgliedseinrichtungen geschlossen werden, soweit sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Sie bestimmen Rechte und Pflichten von Dienstgeber- und Dienstnehmerseite und regeln die Mindeststandards der Beschäftigung. Von den AVR DWBO darf nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden. Das garantiert Transparenz und Vergleichbarkeit.

Träger und Einrichtungen, die Mitglied im DWBO sind, sind grundsätzlich zur Anwendung der AVR DWBO verpflichtet. Die AVR müssen im Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitenden jeweils vereinbart werden. Anderes kirchenrechtliches Arbeitsrecht darf ebenfalls angewendet werden, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) dem zustimmt. Ebenso dürfen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bessere Regelungen individuell getroffen werden.

Die AVR DWBO werden durch eine mit Dienstgeber- und Dienstnehmervertreterinnen bzw. -vertreter paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission (AK) im Rahmen des so genannten Dritten Wegs festgelegt und regelmäßig angepasst. Die Grundlage hierfür bildet das partnerschaftliche Miteinander von Dienstgebern und Mitarbeitenden. Damit wird sichergestellt, dass den rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen durch eine gleichberechtigte Vertretung Rechnung getragen wird.

Eingruppierung

Unter Eingruppierung versteht man die Zuordnung von Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe der AVR. Dadurch wird der Rahmen der Tätigkeit und die Bezahlung festgelegt. Nach den AVR DWBO gibt es insgesamt 13 Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 13); für Ärzte gibt es drei gesonderte Entgeltgruppen (A1 bis A3).

Die Eingruppierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ergibt sich aus einer Übereinstimmung der durch Stellenbeschreibung oder Einzelweisung übertragenen Tätigkeit mit mehreren beschrieben typischen Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltgruppe der AVR. Diese sind in Anlage 1 AVR DWBO wiedergegeben.

Die Erfahrungsstufen geben die Erfahrungszeit an, in der Mitarbeitende Organisations- und Berufskenntnisse erwerben. Bei Einstellung wird festgestellt, welche berufliche Vordienstzeiten auf die ausgeübte Tätigkeit angerechnet werden können. Grundsätzlich erfolgt bei Einstellung eine Einstufung in die Einarbeitungsstufe. Angerechnet werden können jedoch bis zu sechs Jahre, so dass man bei Einstellung bereits in die Erfahrungsstufe 1 kommen kann. Nach der Einstufung bei Einstellung wird die jeweils nächste Erfahrungsstufe entsprechend der Entgelttabelle grundsätzlich nach einer Verweildauer von 48 Monaten erreicht. Eine Ausnahme davon bildet Einarbeitungsstufe zum Berufsbeginn, die bereits nach 24 Monaten abgeschlossen ist. In den Entgeltgruppen 1-4 entfällt diese komplett. Näheres zur Einstufung ist in § 15 geregelt.

Einkommen

Das Entgelt setzt sich aus dem Grundgehalt entsprechend der Eingruppierung und Erfahrungsstufe sowie ggf. dem Kinderzuschlag zusammen (§ 14 Abs. 1). Das Grundentgelt ist den Tabellen der Anlage 2 zu entnehmen.

Das Grundentgelt wird ergänzt durch mögliche Zuschläge (z. B. Erschwerniszuschläge nach Anlage 7a bzw. Zeitzuschläge Anlage 9), Zulagen (für besondere Tätigkeiten wie z.B. eine Fachkraftzulage nach § 14 Abs. 2 e) und i), Pflege- und Betreuungszulage nach § 14 Abs. 2 c), PpSG-Zulage nach § 14 Abs. 2 f)) sowie sonstige Zuwendungen (z. B. Jahressonderzahlung nach Anlage 14, Vermögenswirksame Zulage nach Anlage 12.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Schichtarbeit oder im geteilten Dienst tätig sind, erhalten eine monatliche Schichtzulage (§ 20). Voraussetzung ist, dass die Arbeit nach dem Schichtplan innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zu leisten ist.

Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis für jedes Kind einen Kinderzuschlag (§ 19a). Dieser erhöht sich für die unteren Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 4).

Neben dem regulären Entgelt werden nach den AVR DWBO Zeitzuschläge und Überstundenentgelt gezahlt (§ 20a, Anlage 9). Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Eingruppierung und dem Zeitpunkt der Arbeit (z. B. Sonn- und Feiertage). Je nach Tätigkeit kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlag erhalten (Anlage 7a).

Das Entgelt wird in der Regel zum 15. des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt, kann in begründeten Fällen aber auch erst zum Letzten des Monats gezahlt werden (§ 21a).

Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden, im Tarifgebiet Ost 40 Stunden wöchentlich (§ 9 Abs. 1). Eine Ausnahme bildet die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte, für die eine 40-Stunden Woche gilt.

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 7,7, Stunden (West) und acht Stunden (Ost) ausschließlich der Pausen (§ 9 Abs. 2). Sie darf 8 Stunden im Regelfall nicht überschreiten, kann jedoch auf 10 Stunden, im Falle von Bereitschaftsdiensten auf bis zu 24 Stunden verlängert werden.

Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden verlängert werden (§ 9 Abs. 3).

Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche kann durch Dienstvereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und erheblich als Arbeitsbereitschaft geleistet wird (§ 9 Abs. 3 UAbs. 3).

Durch Dienstvereinbarung kann die Arbeitszeit in stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn das Konzept der Einrichtung es erfordert. Die Überschreitung darf höchstens zwei Mal pro Woche oder viermal pro 14 Tagen erfolgen und muss in einem Zeitraum von 8 Wochen ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 3 UAbs. 2).

Im Falle von Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die 10 Stunden überschreitende Arbeitszeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst erbracht wird.

Der Arbeitgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein (§ 9b). Darin werden die Arbeitszeiten eingetragen und Plus- sowie Minusstunden dokumentiert. Der aktuelle Kontostand ist am Anfang des Monats dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin mitzuteilen.

Die Arbeitszeit wird mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen unterbrochen. § 4 Arbeitszeitgesetz regelt hierzu eine mindestens 30-minütige Pause nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von sechs Stunden.

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

In Betrieben mit Schichtarbeit und bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Länge und Dauer der Pausen der Eigenart des Betriebs angepasst werden. Hierbei handelt es sich um so genannte Kurzpausen. Diese werden per Dienstvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt (§ 9a Abs. 2).

In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde, durch Dienstvereinbarung in eng begrenzten Ausnahmefällen auch um zwei Stunden verkürzt werden (§ 9a Abs. 3).

Grundsätzlich werden die Dienstzeiten und die Dienstpläne nach Möglichkeit unter Zugrundelegung der Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestaltet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nach einem Dienstplan arbeiten und in den Entgeltgruppen 1-8 eingruppiert sind, erhalten für kurzfristige freiwillige Übernahmen von Diensten an ihren als frei eingeplanten Tagen neben der Zeitgutschrift auch einen Entgeltzuschlag pro übernommenen Dienst (sog. Prämie für Holen aus dem Frei, geregelt in § 9 Abs. 7). Gleiches gilt für Auszubildende.

Ausgleichstage können auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gewährt werden (§ 9b Abs. 9). Die Dauer des Zeitausgleichs wird vom Arbeitszeitkonto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abgezogen.

Die AVR bieten Rahmenbedingungen für verschiedene Teilzeitmodelle, die mit dem Dienstgeber vereinbart werden können.

Sonstige Vorteile der AVR

Die AVR DWBO bieten ein attraktives Paket an zusätzlichen Vorteilen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

Dazu zählen die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu besonders günstigen Konditionen, eine Jahressonderzahlung (Anlage 14), Unterstützung in besonderen Lebenssituationen und Krankheitsfällen sowie Zuwendungen und Zuschüsse für Eltern (§§ 26, 26a).

Die AVR DWBO sehen eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor (§§ 27 ff.). Diese wird von den Dienstgebern für die Beschäftigten abgeschlossen und stellt eine signifikante zusätzliche Versorgungsleistung für das Alter oder für Hinterbliebene neben der gesetzlichen Rente dar. Der Eigenbeteiligungsanteil (§ 27a) liegt im Geltungsbereich der AVR deutlich unter dem vergleichbarer Tarife.

Eine Jahressonderzahlung steht grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, auch Auszubildenden und Praktikanten, zu (Anlage 14). Voraussetzung ist, dass man sich am 1. November in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein, erhalten Krankenbezüge in Höhe des regulären Entgelts für bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (§ 24).

Darüber hinaus erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Krankengeldzuschuss für maximal 26 Wochen als zusätzliche Leistung neben dem Krankengeld. Damit werden von Krankheit betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich unterstützt.

Die Dienstgeber unterstützen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Entgeltgruppen EG1 bis EG 8 eingruppiert sind, zusätzlich in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in Form von Beihilfen (§ 26).

In Geburts- und Todesfällen erhalten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen pauschale Beihilfen. Nahe Angehörige des Mitarbeiters oder Mitarbeiterin erhalten im Falle des Todes ein Sterbegeld.

Besteht die Notwendigkeit eines Zahnersatzes, bieten die AVR DWBO die Möglichkeit der Übernahme von bis zu 30% des Eigenanteils.

Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Nachweis pro Kind einen Kinderzuschlag (§ 19a), der sich für die unteren Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 4) erhöht.

Die AVR DWBO sichern langfristigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitere attraktive Vorteile wie z. B. Jubiläumszuwendungen in Form von wahlweise finanziellen Zuwendungen oder Dienstbefreiungen (§ 25a). Erhalten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ferner vermögengswirksame Leistungen (Anlage 12).

Ihre Ansprechpartnerin

Stephanie Nienborg

Leitung der Geschäftsstelle Arbeitsrechtliche Kommission DWBO

030 820 97 162

Nienborg.S@dwbo.de