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Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

Rechtsstellung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (im folgenden Arbeitsgemeinschaft) sind im Art. 1 sowie § 2 Satz 1, 3 der Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 in Verbindung mit der Ordnung zur Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im DWBO beschlossen vom Diakonischen Rat am 29.01.2014, geändert am 03.07.2014. Diese beziehen sich auf die §§ 54, 55 MVG der EKD.
 

§ 1 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz

     a)    Plenum

     b)    Vorstandder AGMV
 

§ 2 Aufgaben der AGMV

(1) Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitarbeitenden der dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehörenden Mitgliedseinrichtungen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dem Informations- und Erfahrungsaustausch in mitarbeitervertretungsrechtlichen und sonstigen für die Arbeit der Mitarbeitervertretungen bedeutsamen arbeitsrechtlichen Fragen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Beschlüsse fassen, die lt. MVG von den einzelnen Mitarbeitervertretungen zu fassen sind.
 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind alle Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören,
und von Teileinrichtungen mit eigener Mitarbeitervertretung im Zuständigkeitsbereich des DWBO.
 

§ 4 Plenum

(1) Beschlussfassendes Organ der Arbeitsgemeinschaft ist das Plenum.

(2) Das Plenum der Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens viermal im Jahr und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss spätestens 3 Wochen vorher zugegangen sein.

(3) Zu außerordentlichen Plenumssitzungen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Dreiwochenfrist abgewichen werden.

(4) Im Plenum hat jede Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) gemäß § 1 Abs. 1 UA 2 AGMV-O.DWBO eine Stimme. Beschlüsse werden immer mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes geregelt ist.

(5) Das Plenum der Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu rechtzeitig unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ergangen ist und davon mindestens 30 Stimmberechtigte anwesend sind.

(6) Zu Beginn der Sitzungen wird die Tagesordnung beschlossen.

(7) Von der Tagesordnung abweichende Punkte können danach in die Sitzung nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten eingebracht werden.

(8) Themen, zu denen Beschlüsse der AGMV gefasst werden sollen, müssen konkret als Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung aufgeführt und bis spätestens 4 Wochen vor der Sitzung in der Geschäftsstelle der AGMV eingereicht werden. Beiträge zu Tagesordnungspunkten einer bereits erfolgten Einladung zur Plenumssitzung können bis spätestens 10 Tage vor dieser Sitzung eingereicht werden. Diese werden dem Plenum zu Beginn der Sitzung zur Kenntnis gebracht.

(9) Das Plenum kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der AGMV angehören müssen.

(10) Die Teilnahme am Plenum der Arbeitsgemeinschaft ist, im Sinne von § 19 Abs. 2  MVG.EKD, für die Tätigkeit von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung der Mitgliedseinrichtungen des DWBO notwendige Zeit und daher ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.

Beim Plenum sollen, unabhängig von der Ausübung des Stimmrechtes gemäß Abs. (4), alle Mitarbeitervertretungen vertreten sein, damit diese ihre Rechte auf zeitnahe Information durch den Vorstand der AGMV, zum Vorbringen eigener Anträge sowie im Besonderen ihr Mitspracherecht bei der Erörterung von Beschlussanträgen aktiv wahrnehmen können.
 

§ 5 Aufgaben des Plenums

(1) Das Plenum wählt zur Entsendung die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Dienstnehmerseite in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (ARK DD). (Siehe Wahlbestimmung Anlage 1 Ziffer 1)

(2) Das Plenum wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommissionen des DWBO (SieheWahlbestimmung Anlage 1 Ziffer 2)

(3) Das Plenum benennt die Mitglieder des Fachausschusses der Dienstnehmerseiteder Arbeitsrechtlichen Kommission (FAAK) auf Vorschlag des Vorstandes der AGMV zur Vorbereitung der Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und Erarbeitung der arbeitsrechtlichen und tarifpolitischen Forderungen und Ziele. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den Mitgliedern des FAAK zusammen. Eine Nachbenennung ist jederzeit möglich. An den Sitzungen des FAAK können Sachverständige und interessierte Mitarbeitervertreter als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

Auf Antrag von 2/3 der FAAK Mitglieder kann das Plenum mit einfacher Mehrheit die Abberufung eines Mitglieds vornehmen.

(4) Das Plenum wählt den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 54 MVG DWBO. (Siehe Wahlbestimmung Anlage 1 Ziffer. 3). Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand ist, unter Beachtung der Wahlbestimmungen, die notwendige Anzahl von Mitgliedern nachzuwählen.

(5) Vorstandsmitglieder können auf Antrag von mindestens 3 Mitarbeitervertretungen mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenenStimmen abgewählt werden. (Wahlbestimmung Anlage 1 Ziffer 3 gilt entsprechend)

(6) Das Plenum kann auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes der AGMV Beschlüsse fassen u.a. auch zur Geschäftsordnung der AGMV.
 

§ 6 Vorstand der AGMV

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands entspricht der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen im DWBO (aktuell 4 Jahre). Seine Amtsperiode schließt sich unmittelbar an die allgemeine Wahlzeit nach § 15 MVG an. Sie endet spätestens am 30. September des vierten Amtsjahres. Unbeschadet dessen führt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neu gewählten Vorstand weiter.

(2) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch:

        a)    Ausscheidenaus der Mitarbeitervertretung

        b)    Niederlegung des Amtes im Vorstand

        c)    Abwahl als Mitglied im Vorstand

(4) Das Spektrum der diakonischen Einrichtungen soll im Vorstand vertreten sein. Frauen und Männer sollen entsprechend ihren Anteilen im Diakonischen Werk vertreten sein.

(5) Der Vorstand wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und die Stellvertretenden oder eine Sprechergruppe.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied als Vertretung für die Mitgliederversammlung des DWBO und für den Diakonischen Rat des DWBO sowie zwei Mitglieder als Vertreter für die Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften und Geamtausschüsse der Diakonie Deutschland (BUKO).
 

§ 7 Aufgaben des AGMV-Vorstandes

Dem Vorstand obliegt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Durchführung der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft nach § 2. Zu den Aufgaben des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft gehören die Erörterung und Wahrnehmung aller gemeinsamen Anliegen der Mitglieder der AGMV-DWBO.

Dazu gehören unter anderem:

a)   Information und Unterstützung der Mitarbeitervertretungen

b)   Hilfe bei der Neubildung von Mitarbeitervertretungen

c)   Erfahrungsaustausch und Fortbildung

d)   Zusammenarbeit mit den Gremien des Diakonischen Werkes

e)   Zusammenarbeit mit der Hauptmitarbeitervertretung der EKBO und den im Zuständigkeitsbereich vertretenen Gewerkschaften

f)    Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften der anderen gliedkirchlichen diakonischen Werke

g)   Entgegennahme von Vorschlägen, Anregungen und Anträgen aus der AGMV

h)   Auswahl der Personen für den Vorsitz und die Beisitzer der DN-Seite für die Schiedsstelle gemäß §§ 56 ff MVG

i)     Öffentlichkeitsarbeit
 

Beschlossen mit Anlage 1 „Wahlordnung“ auf dem Plenum der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. am 02.12.2014. Redaktionelle Änderung der Anlage 1 "Wahlbestimmungen" auf dem Plenum der AGMV DWBO am 7. Juni 2016.

I Anlage 1

© DWBO
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Kontakt zur AGMV

Jeanette Klebsch

Leitung der Geschäftsstelle der AGMV

030 820 97 192

agmv@dwbo.de