LkSG - Vorgaben für menschenrechtliche und umweltbezoge unternehmerische Sorgfalt
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 01.01.2023 in Kraft. Zunächst sind alle Unternehmen in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden betroffen; ab 2024 werden auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden in den Geltungsbereich einbezogen.
Angesichts dessen, dass das LkSG die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sowohl für die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens als auch für dessen Lieferanten betrifft, ist anzunehmen, dass auch kleinere Unternehmen von diesem Gesetz betroffen sein werden.
Die betroffenen Unternehmen im Rahmen des LkSG müssen ein angemessenes Risikomanagement für menschenrechtliche Sorgfalt einführen. Innerhalb des Unternehmens sollte ein dafür verantwortlicher Ansprechpartner für das Prozess- und Beschwerdemanagement benannt werden.
Das Gesetz schreibt vor, dass jährlich eine Risikoanalyse der Lieferanten nach festgelegten Kriterien, Herkunftsländern und Warengruppen durchgeführt wird. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss dokumentiert und in Form eines Berichts in einer Grundsatzerklärung veröffentlicht werden. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln und müssen sieben Jahre lang auf der eigenen Webseite oder in den Unternehmensinformationen öffentlich zugänglich sein.