In Kirche und Diakonie gilt das sogenannte kirchliche Arbeitsrecht. Im DWBO kommen grundsätzlich die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DWBO) zur Anwendung, die durch die Arbeitsrechtliche Kommission des DWBO beschlossen werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den AVR finden Sie hier.
In den diakonischen Mitgliedseinrichtungen gibt es statt Betriebsräten Mitarbeitervertretungen, die in der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (AGMV) zusammengeschlossen sind. Grundlage deren Arbeit ist das Mitarbeitervertretungsrecht.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat in der Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. geregelt, dass für bestimmte Dienststellen (insbesondere Dienststellen mit nicht mehr als 150 Wahlberechtigten i.S.d. § 8 MVG.EKD) eine sogenannte „Gemeinsame ständige Einigungsstelle“ gebildet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RVO.EKBO).
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat in der Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. geregelt, dass für bestimmte Dienststellen (insbesondere Dienststellen mit nicht mehr als 150 Wahlberechtigten i.S.d. § 8 MVG.EKD) eine sogenannte „Gemeinsame ständige Einigungsstelle“ gebildet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RVO.EKBO).