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Diese staatlichen Hilfen gibt es bei höheren Energiekosten

Das Jobcenter (für Arbeitsuchende und ihre Angehörigen nach SGB II) beziehungsweise das Sozialamt (für die Grundsicherung im Alter und sogenannte „Erwerbsunfähige“ nach SGB XII) übernimmt im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben Miete auch die Heizkosten, sofern diese angemessen sind. Dies bezieht auch höhere Abschlagszahlungen und Nachzahlungen ein, wenn die Energiekrise für die Kostensteigerungen verantwortlich ist. Ob ein höherer Verbrauch erforderlich war, soll im Einzelfall geprüft werden. Seit Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 bestehen für das erste Jahr des Leistungsbezuges erleichterte Antragsvoraussetzungen, die Karenzzeit. Während dieser werden die bestehenden Kosten der Unterkunft voll übernommen, Vermögen bis 40.000 € für eine und 15.000 € für jede weitere Person sind anrechnungsfrei. Erst ab dem zweiten Jahr gelten Angemessenheitskriterien für den Wohnraum und geringere Freibeträge. Es lohnt sich also besonders, einen Leistungsantrag zur Überbrückung besonderer Notlagen zu stellen, da im ersten Jahr mildere Anspruchsvoraussetzungen gelten. Die Regelsätze wurden zudem bei Erwachsenen um rund 50 Euro auf 502 Euro erhöht, bei Kindern auf 318 Euro (0 bis 5 Jahre), 348 Euro (6 bis 13 Jahre) und 420 Euro (14 bis 17 Jahre).

Auch hier müsste das Jobcenter erhöhte Heizkosten oder Nachforderungen für Heizenergie übernehmen, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Hier ist darauf zu achten, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit beziehungsweise im Monat der Heizkostenerhöhung gestellt wird.

Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht. Hiermit sollen inflationsbedingte Mehrkosten ausgeglichen werden.

Auch der Kinderzuschlag wurde auf 250 Euro erhöht, die zu 250 Euro Kindergeld pro Kind dazukommen können. Beim Kinderzuschlag müssen bei den Heizkosten immer die tatsächlichen Vorauszahlungen zu Beginn des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden. Da der Kinderzuschlag für sechs Monate im Voraus gewährt wird, wäre aber im Einzelfall zu überprüfen, ob wegen erhöhter Abschlags- und Nachzahlungen ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen besteht. Hier ist darauf zu achten, dass der Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter beziehungsweise Sozialamt jeweils in dem Monat gestellt werden muss, in dem die Kosten (erstmals) anfallen.

Insgesamt wurde das Wohngeld zum 1. Januar von 177 Euro auf 370 Euro pro Monat erhöht. Ein Leistungsantrag lohnt sich also auch dann, wenn bisher noch kein Leistungsanspruch bestanden hat; der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde wesentlich ausgeweitet. Aufgrund der Vielzahl von Neuanträgen kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten. Manche Wohngeldämter bieten vorläufige Abschlagszahlungen – erkundigen Sie sich, ob dies in ihrem Fall möglich ist.

Im Regelsatz des Bürgergeldes ist eine sehr niedrige Stromkostenpauschale vorgesehen. Bei stark gestiegenen Kosten kann ein Antrag auf Kostenübernahme als Härtefall versucht werden. Die Übernahme von Nachforderungen kann als Darlehen beim Jobcenter beantragt werden, wenn ein Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach SGB II besteht. Im Anschluss ist es sinnvoll, einen Antrag auf Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe nach § 44 SGB II zu beantragen, weil die Rückforderung „angesichts außergewöhnlicher Preissteigerungen bei einer derart gewichtigen Ausgabeposition“ eine unbillige Härte darstellt. Bei Problemen und Widersprüchen suchen Sie Hilfe in Sozialberatungsstellen. Eine Härtefallregelung im SGB XII fehlt, hier könnte eine flexible Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 SGB XII realisiert werden. Dies ist Entscheidung der kommunalen Träger der Sozialhilfe. Fragen Sie beim Sozialamt oder bei Beratungsstellen nach. Bei Nichtleistungsberechtigten nach dem SGB II/SGB XII mit geringen Einkünften über dem Leistungsniveau beziehungsweise Beziehende von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Ausbildungsförderungsleistungen ist denkbar, dass durch erhöhte Energiekosten Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/SGB XII ausgelöst wird; dies würde die Anerkennung als Härtefall voraussetzen.

Es ist sinnvoll, im Zweifelsfall Anträge zu stellen und bei Ablehnung mit Widerspruch zu reagieren. Auch der Gang zum Sozialgericht steht ohne Gerichtskosten offen. Fragen Sie bei Sozialberatungsstellen vor Ort (https://hilfe.diakonie.de/hilfe-vor-ort/allgemeine-sozialberatung/bundesweit/), ob es lokal Hilfe bei der Rechtsvertretung gibt oder wie Anwaltskosten bei Gericht beantragt werden können. In jedem Fall gilt: Leistungsansprüche durch Antrag überprüfen, durch Sozialberatungsstellen bei Bedarf Unterstützung geben lassen.

Finanzielle Unterstützung für diakonische Einrichtungen und Kirchengemeinden durch das DWBO

Im Zuge der Auszahlung der steuerpflichtigen Energiekostenpauschale sind den beiden großen Kirchen in Deutschland Kirchensteuer-Mehreinnahmen zugeflossen. Diese Einnahmen kommen nun vollständig Menschen zugute, die von den hohen Heiz- und Energiekosten besonders betroffen sind. Die Diakonie wurde von der Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der zweckgebundenen Verteilung von ca. zwei Millionen Euro innerhalb von zwei Jahren beauftragt. Die Auszahlung dieser Mittel wird durch das DWBO erfolgen.

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Mittel aus der Aktion Wärmewinter besteht nicht. Die Verwendung öffentlicher Mittel hat in allen Fällen Vorrang vor der Verwendung der Zuschussmittel. Das DWBO behält sich vor, Änderungen am Antragsverfahren vorzunehmen.

Es gibt drei Antragsmöglichkeiten:

1) Pauschale für zusätzliche Einzelfallhilfen

Beratungsstellen der Mitglieder im DWBO können eine Pauschale von 5.000 € beantragen, die als Einzelfallhilfen an Menschen geleistet werden können, die aufgrund gestiegener Energiekosten in eine Notlage zu geraten drohen oder bereits geraten sind.

►Antrag auf Bereitstellung einer Pauschale für zusätzliche Einzelfallhilfen
 

2) Zuschuss für Mehrkosten beim Energiebedarf

Mitglieder des DWBO und Kirchengemeinden der EKBO können für nachgewiesene, energiekrisenbedingten Mehrkosten einen Zuschuss beantragen. Es können 50% der nachgewiesenen Mehrkosten, maximal jedoch 10.000 € beantragt werden.

►Antrag auf Zuschüsse bei energiekrisenbedingtem Mehrbedarf
 

3) Projektförderung

Für die Aufstockung der bestehenden Angebote können insbesondere Träger mit niedrigschwelligen Angeboten und Kirchengemeinden Mittel zur Projektförderung bis zu einer Höhe von 50.000 € beantragen.

►Antrag auf Projektförderung

Bitte beachten Sie die ►Hinweise für alle Antragstellenden

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an waermewinter@dwbo.de

Was Kirchengemeinden für Betroffene der Energiekrise tun können

  • Nehmen Sie Kontakt zur Diakonie in Ihrem Kirchenkreis auf und fragen Sie, was gerade gebraucht wird.
     
  • Fragen Sie auch andere soziale Träger, die Kommune oder Vereine vor Ort.
     
  • Und: Sprechen Sie direkt mit Betroffenen.
  • Vernetzen Sie sich mit der Diakonie, anderen sozialen Trägern, der Kommune, Nachbarschaftszentren oder Bürgerinitiativen. Treffen Sie sich regelmäßig, klären Sie gemeinsame Ziele und suchen Sie nach sozialräumlichen Ressourcen und Unterstützungsmöglichkeiten. Beziehen Sie möglichst frühzeitig Hilfesuchende mit ein.
     
  • Vermeiden Sie Doppelungen. Haben Sie Mut zur Arbeitsteilung bzw. zur Konzentration nur auf bestimmte Zielgruppen.
     
  • Gehen Sie aktiv auf Presse und Medien zu. Lassen Sie Hilfesuchende mit deren Geschichten zu Wort kommen.
     
  • Wichtig: Setzen Sie nur um, was Sie sich zutrauen. Besser weniger zuverlässig verwirklichen, als zu viel tun zu wollen und dann Absagen erteilen zu müssen. Gerade wenn Sie Angebote und Arbeitsformen verstetigen wollen: Klären Sie, was Sie dafür lassen wollen, um langfristig Überforderung zu vermeiden.
  • Lassen Sie Kirchen und Gemeinderäume, wenn möglich, über die übliche Nutzungsdauer hinaus geöffnet bzw. prüfen Sie, welche Räume unkompliziert geheizt werden und viele Menschen beherbergen können. Vielleicht lassen sich z. B. Gottesdienst und Wärmeangebot kombinieren.
     
  • Sorgen Sie für gastliche Atmosphäre: mit Kaffee und Getränken, Ansprechpartner:innen, gegebenenfalls Dolmetscher:innen, Spielmöglichkeiten für Kinder …
     
  • Prüfen Sie, ob Sie Räume nur für Frauen schaffen können.
     
  • Ermöglichen Sie in Ihren Räumen professionelle Beratungsangebote (siehe oben).
     
  • Bieten Sie Tafeln usw. an, in Ihren Räumen Versorgungsangebote zu etablieren (z. B. Essensausgabestelle, Foodsharing).
     
  • Stellen Sie warme Kleidung und, wo möglich, Gelegenheit zum warmen Duschen zur Verfügung. Sprechen Sie z.B. Gewerbetreibende an, die konkrete Sachleistungen zur Verfügung stellen können.
     
  • Lassen Sie Hilfesuchende selbst entscheiden, was sie brauchen. Achten Sie den Wunsch nach Anonymität und Vertraulichkeit.
     
  • Sorgen Sie für einen Notfallplan und Erste-Hilfe-Angebote. Achten Sie auf Hygienevorgaben.
     
  • Prüfen Sie, ob Sie auch eine dezentrale Versorgung realisieren können (Lieferung, mobile Essensbank, vertrauliche Vermittlung über Pfarramt usw.), um Schamgrenzen zu überwinden bzw. wenig mobile Menschen zu erreichen.
  • Sammeln Sie Geldspenden und verteilen Sie diese unkompliziert. Lassen Sie sich dabei von Ihren Partner:innen beraten.
     
  • Sprechen Sie den lokalen Einzelhandel wegen Lebensmittelgutscheinen o. ä. an.
     
  • Auch kleine „Zuschüsse“ können eine große Wirkung entfalten, um erst einmal Atem schöpfen bzw. den nächsten Einkauf tätigen zu können.
  • Bei sozialen Angeboten entstehen der Kirchengemeinde oft zusätzliche Kosten für Heizung, Personal, Material, Verpflegung usw.
     
  • Fragen Sie bei Ihrer Landeskirche oder Ihrem regionalen diakonischen Werk nach, welche Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten bestehen. Viele Landeskirchen und diakonische Landesverbände haben extra Gelder eingeplant, um entsprechende Projekte an der Basis zu unterstützen.

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Jacob Düringer

Direktionsreferent

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